
Das ist das Wanderbuch von Friederich Hinrichs, einem 19-jährigen Zimmermann aus Sulz, in welchem die Stationen seiner Gesellenwanderung nachvollziehbar dargelegt sind. Das kleine Büchlein – es misst lediglich 15x9 cm – ist eingeschlagen in einen mit Blumenmuster bedruckten Einband. Das Heft, im Jahr 1833 im ehemaligen Herzogtum Mecklenburg ausgestellt, weist verschiedene Stationen der Wanderung auf, dabei sind die Einträge vielfach gleich aufgebaut. Dies deckt sich mit den Vorschriften, welche auf den ersten Seiten des Buches unter dem Titel "Gesetzliche Vorschriften in Betreff der Wanderbücher für reisende Handwerks-Gesellen" festgehalten wurden und aus dem Jahr 1813 stammen. Die Vorschriften sind mit "Schwerin, Herzoglich-Mecklenburgische Regierung" unterzeichnet. So muss der Wandergeselle das Buch in jedem Ort, in dem er einreist, von der "Orts-Polizei-Obrigkeit" visieren lassen. Dabei wird vermerkt, ob er nur durchreisen möchte oder ob er Arbeit gefunden hat und falls ja, wie der Betrieb heisst, wie lange er geblieben ist und wie sein Betragen war. Auf der linken Seite des Fotos findet sich beispielsweise der Eintrag: "Inhaber dessen hat 17. wuchen bey hiesigem zimmermeister Märkle zur zufriedenheit gearbeitet u. [und] geht nach Zürich".
Handwerkern, welche die Lehre erfolgreich abgeschlossen hatten, war eine mehrjährige Gesellenwanderung vorgeschrieben, bei der sie bei verschiedenen Meistern arbeiten mussten. Dies galt noch bis weit ins 19. Jahrhundert hinein. Mit dieser Tätigkeit sammelten auf der einen Seite die Gesellen Berufserfahrung, auf der anderen Seite profitierten die Meister von den Kenntnissen, welche sich die Gesellen während ihrer Reise angelernt haben. Der Besitz eines Wanderbuches diente als Nachweis, dass die betreffende Person gewandert war und legitimierte diese somit dazu als Geselle zu arbeiten oder zum Meisterrecht zugelassen zu werden.
1833
FMR D.098