
Der im Jahr 1767 ausgestellte Maienbrief der Habsburger Kaiserin Maria Theresia (1717–1780) bestätigt die seit dem Mittelalter bestehenden Rechte der Schiffsleute und Fischer der Rheingenossenschaft. Dazu gehörte das Fischen mit allen Geräten, auch mit dem sogenannten „Galgenbähren“, der heute als Fischer- oder Salmenwaage bekannt ist.
Das Urkundenbuch umfasst 32 Pergamentseiten in einem reich verzierten Einband mit Doppeladler-Emblem. Der farbig marmorierte Innenumschlag fasst die beidseitig und von Hand beschriebenen Seiten, die zum Teil mit Ornamenten versehen sind. Der Brief gliedert sich in 22 Artikel, ist von Maria Theresia eigenhändig unterzeichnet und trägt ein rotes Lacksiegel mit kaiserlich-königlichem Doppeladler. Das Siegel befindet sich in einer gedrechselten Holzkapsel mit Steckdeckel.
Der Maienbrief ist eines von vier Objekten in der Sammlungn des Fricktaler Museums Rheinfelden, die im Zusammenhang mit der Rheingenossenschaft überliefert sind. Zum Konvolut gehören ausserdem ein Fahnenemblem und der sogenannte Stab der Rheingenossenschaft (beide 18. Jahrhundert) und eine grossformatige Urkunde von 1975.
Die Rheingenossen waren eine berufsständische Gemeinschaft mit zünftigen Strukturen, die unter habsburgischer Herrschaft ihre Blütezeit erlebte.
Sie bestimmten bis zu ihrer Auflösung im Jahr 1879 die Nutzung des Rheins zwischen der Holzbrücke in Säckingen und Basel. Oberhalb von Säckingen übernahmen die sogenannten Laufenknechte diese Aufgabe.
Unter dem Vorsitz eines „Rheinvogts“ hielten die Rheingenossen jedes Jahr ihre „Maiengerichte“ ab. Dabei ahndeten sie Vergehen ihrer Mitglieder und brachten Verstösse von nicht organisierten Fischern oder Schiffern zur Anzeige.
Die Rheingenossenschaft verfügte über kaiserlich bestätigte Sonderrechte. Der älteste bekannte Maienbrief stammt aus dem Jahr 1561 und geht auf noch ältere Privilegien zurück. Später wurden die Rechte auch auf Schifffahrt und Flösserei ausgedehnt – ein notwendiger Schritt, um wiederkehrende Konflikte zwischen den Berufsgruppen zu regeln.
Die im Maienbrief festgehaltenen Rechte wirkten erstaunlich lange nach. Als der Kanton Aargau 1974 eine Gebühr für den Einsatz traditioneller Fanggeräte einführen wollte, beriefen sich Fischer aus dem Fricktal erfolgreich auf den historischen Maienbrief – und setzten so ihr altes Recht durch.
8.10.1767
FMR B.989